Telefonüberwachung zufallsfund

Nov. Zufallsfunde aus einer Telekommunikationsüberwachung dürfen der Telefonüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen.
Table of contents

Sachverhalt

Der mit Auskunftsbegehren nach Art. Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden bzw. September getroffen. Der dringende Tatverdacht habe am Zwar macht er geltend, sein Mobiltelefon sei am 8. September beschlagnahmt worden, weshalb sich die am September , um richterliche Genehmigung der Verwendung des Zufallsfundes ersucht.

Dies verletze Art. Verwendung des Zufallsfundes in zwei separaten Schreiben vom 4. September erfolgten, verletzte dies die Fristvorschrift von Art. Damit liegt klarerweise auch kein Anwendungsfall von Art.

www.2bra.de - Rechtsprechungsübersicht

September angeordnet, ihr Genehmigungsgesuch aber erst am 5. September per Post versendet.

Navigationsmenü

September und damit im Lichte von Art. September angeordnet worden und die richterliche Genehmigung am September erfolgt seien. September ". Er verkennt, dass Art.

Haftakten erhalten. BGE I Wie bereits in E. Entgegen seiner Ansicht ist Art. Ebenso wenig sind die Regeln der internationalen Strafrechtshilfe etwa Art.


  • wie funktioniert gps handyortung.
  • iphone 6s Plus hacken möglich.
  • Rechtswidrige telefonüberwachung zufallsfund.
  • § a StPO: Die Telefonüberwachung?
  • überwachung arbeitsplatz software.

Dezember richterlich bewilligt bzw. September aktiv erhoben und protokolliert hat, nachdem er gleichentags verhaftet worden war. Das Vorbringen, im Zeitpunkt der Anordnung der Randdatenerhebung Nicht ausreichend substanziiert bzw. Meyer-Abich NStZ , f. Diesen Weg ist das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung gegangen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom Dieses Ergebnis hat der Bundesgerichtshof aus der Rechtsähnlichkeit der Geldwäsche zur Begünstigung entwickelt.

BGH 5 StR 423/02 - Beschluss vom 26. Februar 2003 (LG Berlin)

Derselbe Grundgedanke ist auch auf verfahrensrechtliche Eingriffsbefugnisse zu übertragen. Auch diese können für den Auffangtatbestand grundsätzlich nicht weitergehen als für die Haupttat selbst. Ein sachlicher Grund, der für den an sich zurücktretenden Geldwäschetatbestand eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Telefonüberwachung greift in den Kernbereich des Grundrechts nach Art.

Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Telekommunikationsüberwachung

Wegen der Bedeutung des Grundrechts ist die Fernmeldeüberwachung nur bei bestimmten Katalogtaten und einer erhöhten Verdachtslage zulässig, wenn kein weniger belastendes Aufklärungsmittel zur Verfügung steht vgl. Schmidt in Mitarbeiter-Kommentar zum Grundgesetz, , Art.

Polizei Mythen - Was dürfen Polizisten wirklich? - Galileo - ProSieben

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen eine restriktive Auslegung des Eingriffstatbestandes für die Zulassung einer Telefonüberwachung bei dem Verdacht der Geldwäsche. Ob der Verdacht einer Katalogtat gegeben war, ist allerdings im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüfbar, weil dem darüber zur Entscheidung berufenen Ermittlungsrichter insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann zwar schon aufgrund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegen den vietnamesischen Abnehmerkreis ein zureichender tatsächlicher Tatverdacht nicht zweifelhaft sein.

Unzutreffend war allerdings die rechtliche Bewertung der Verdachtslage. Dieser juristische Bewertungsfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Anordnungen über die Telefonüberwachung führt, wäre generell geeignet, ein Verwertungsverbot für die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nach sich zu ziehen. Dies würde im übrigen auch für die Raubtat gelten Fall 15 , für deren Nachweis das Landgericht gleichfalls Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung herangezogen hat.

Die Erkenntnisse hierüber waren Zufallsfunde, weil die Telefonüberwachung hinsichtlich anderer Taten angeordnet war.

Zufallsfund

BGH, Beschl. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des Landgerichts zu den Ergebnissen über die Telefonüberwachungen gegen die vietnamesischen Abnehmer. Diese Erkenntnisse haben bei dem Angeklagten B hinsichtlich der früheren Taten Fälle 1 bis 5 zur Überführung beigetragen.

Die gegen die vietnamesischen Abnehmer gerichteten Telefonüberwachungen erfolgten vor der Anordnung der Telefonüberwachung gegen die polnische Lieferantengruppe.